Der Equidenpass, wird auch umgangssprachlich als Pferdepass bezeichnet und ist sowas in der Art wie der Personalausweis für uns Menschen. Er hat aber noch viel mehr Bedeutung und kann für unterschiedliche Bereiche erforderlich werden:
- Transport
- Identifikation
- Turnier
- Dokumentation (Schlachtpferde-, Lebensmittelstatus, Impfungen, Medikamente)
Ziel der Einführung eines einheitlichen Equidenpasses war eine eindeutige Identifikation der Pferde und Ponys, insbesondere und vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Pferde in der EU auch Lebensmittellieferant sind.
Die Viehverkehrsverordnung ist zu beachten, da jedes Pferd einen Pferdepass haben muss, der vor allem auch bei jedem Transport mitzuführen ist.
Inhaltsverzeichnis
Wie und wo kannst du einen Equidenpass beantragen?
Ausgestellt werden die Pässe von den jeweils zuständigen passausgebenden Stellen wie zum Beispiel den anerkannten Pferdezuchtverbänden oder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
Der ausgestellte Pass, kann je nach auszustellender Stelle oder Vereinigung unterschiedliche Farben haben. Dabei werden die roten Pässe vom jeweiligen Zuchtverband ausgestellt, wobei hierfür ein vollständiger Abstammungsnachweis erforderlich wird und der zu Anpaarung genutzte Hengst, sowie die Stute sowohl im Hengstbuch I als auch im Hauptstutbuch eingetragen worden sein müssen.
Ein grüner Pass wird von der FN, also der deutschen reiterlichen Vereinigung ausgestellt und erfolgt immer dann, wenn keine vollständigen Abstammungsnachweise vorliegen oder die zur Anpaarung genutzten Stuten oder Hengste nicht im Hauptstutbuch bzw. Hengstbuch I eingetragen wurden.
Welche Informationen beinhaltet der Equidenpass?
Der Equidenpass ist in 11 unterschiedliche Abschnitte gegliedert, die alle der eindeutigen Identifizierung des Equiden, dem nachvollziehen der bisherigen Halter, sowie der Festhaltung des Impfstatus dienen.
Auch ist darin festzuhalten, ob der jeweilige Equide zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht. Diese Entscheidung ist einmalig zu treffen und kann später aufgrund evtl. erfolgter Medikationen nicht mehr revidiert werden.
Worum handelt es sich bei der sogenannten Eigentumsurkunde?
Festzuhalten ist zudem, dass der Equidenpass unabhängig von der Eigentumsurkunde zu betrachten ist. Ein Eigentumsnachweis kann mit dem Equidenpass nicht geführt werden. Die Eigentumsurkunde stellt keinen verbrieften Eigentumsnachweis dar. Der Besitz der Eigentumsurkunde wird jedoch als Indiz dafür gesehen, dass der Besitzer der Eigentumsurkunde auch Eigentümer des zugehörigen Pferdes ist.
Gemäß § 44b S. 1 ViehVerkV darf ein Tierhalter ein Pferd nur in seinen Bestand übernehmen, soweit das Pferd von einem Equidenpass begleitet wird.
Benötigt jedes Pferd einen Equidenpass?
Pferdehalter (Stallbetreiber) müssen für jedes Pferd im Betrieb einen Pferdepass vorlegen können. Wer Pferde hält, die keinen Pferdepass besitzen, verstößt gegen geltendes Recht und kann im Falle einer Kontrolle sanktioniert werden. Wurde für ein Pferd noch kein Pferdepass ausgestellt, muss dies schnellstmöglich nachgeholt werden. Ein umsichtiger Stallbetreiber lässt sich den Pass daher zeigen, bevor er das Pferd in dessen Betrieb einstellen lässt. Dies auch vor allem in Bezug auf den Infektionsschutz (Tiersäuchen und sonstige übertragbare Krankheiten).
In diesem Zusammenhang ist auch wichtig das Bestandsbuch, als auch die Arzneimittelanwendungs- und -abgabedokumentation anzusprechen und die hiermit verbundenen Verpflichtungen, die wohl nicht allen Pferdeleuten ein Begriff ist.
Mit dem Equidenpass können Pferde in 3 Kategorien eingeteilt werden:
- Nicht zur Schlachtung bestimmte Pferde
- Zur Schlachtung bestimmte Pferde
- Pferde ohne Equidenpass
Aber was hat es mit dem Bestandsbuch auf sich?
Es gibt unterschiedliche Arzneimittel, welche in unterschiedlichen Tabellen und Listen geführt werden. Im Therapienotstand können z.B. auch Arzneimittel mit Stoffen aus Tabelle 1 der VO (EU) Nr. 37/2010 angewendet werden, welche für andere Tierarten oder den Menschen zugelassen sind. Allerdings dürfen für zur Schlachtung bestimmte Equiden nur Tierarzneimittel verabreicht bekommen, die hierzu speziell zugelassen sind. Sodann gibt es noch Wartezeiten für umgewidmete Arzneimittel mit Karenzzeiten (28 Tage für essbares Gewebe und 7 Tage für die Milch). Diese Arzneimittelanwendung ist nicht im Equidenpass einzutragen aber die Ausstellung einer Arzneimittelanwendungs- und -abgabedokumentation und die Eintragung durch den Tierhalter in das Bestandsbuch. Nach Anwendung eines Stoffes aus der „positiv Liste“ (VO (EU) Nr. 122/2013) ist eine Wartezeit von 6 Monaten einzuhalten und die Behandlung muss in den Equidenpass eingetragen werden. Andere Arzneimittel, welche nicht in diesen beiden Listen aufgeführt sind, dürfen Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind, nicht erhalten.
In das Bestandsbuch sind sodann Medikationen akribisch von jedem Pferd im Bestand einzutragen. Dies ist auch zu beachten für Pferde ohne Equidenpass. Diese Pflicht obliegt dem Tierhalter bzw. der Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Pferd besitzt, also der Person, die entscheidet, ob eine tierärztliche Behandlung erfolgen soll. Das Bestandsbuch muss am Aufstallungsort verfügbar sein und 5 Jahre seit der letzten Dokumentation stets aufzubewahren. Sie kann auch in elektronischer Form geführt werden, wenn die Daten jederzeit lesbar gemacht werden können, eine Manipulation durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden kann und sie mindestens einmal im Monat ausgedruckt wird. Auf Verlangen muss das Bestandsbuch vorgelegt werden können. Obwohl Pferde bei uns primär nicht zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung gehalten werden, gelten sie rechtlich als lebensmittelliefernde Tiere, da potenziell für jedes Pferd die Möglichkeit der Schlachtung besteht. Da unsere Pferde jedoch als Familienmitglied, Freizeit und Sportpartner einen hohen Stellenwert einnehmen und zudem auch teil materiell hohe Werte besitzen, wurde mit dem Equidenpass die Möglichkeit geschaffen, vorhandene Therapieoptionen auszuschöpfen.
Die Dokumentation ist für jeden Bestand des Betriebes zu führen und hat folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu enthalten:
- Anzahl, Art und Identität der behandelnden Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort
- Bezeichnung des angewandten Arzneimittels
- außer in den Fällen des § 13 Abs. 1 S. 7 der VO über tierärztliche Hausapotheken oder des § 58 Abs. 1 S. 2 des Arzneimittelgesetztes die Belegnummer nach § 13 Abs. 1 der VO über tierärztliche Hausapotheken
- verabreichte Menge des Arzneimittels
- Datum der Anwendung
- Wartezeit in Tagen
- Name der Person, die das Arzneimittel angewandt hat
Zusätzlich kommen aus unterschiedlichen Bereichen des EU-Rechts neue Dokumentationspflichten hinzu. Die EU-Tierarzneimittelverordnung verlangt prinzipiell das Ausstellen einer Verschreibung, sobald verschreibungspflichtige Tierarzneimittel verwendet werden – auch, wenn der verschreibende Tierarzt das Tierarzneimittel selbst abgibt. Hintergrund hierfür ist das fehlende tierärztliche Dispensierrecht in weiten Teilen der EU-Mitgliedstaaten und die mitunter abweichenden Vertriebswege für Arzneimittel. Daher regelt die EU-Tierarzneimittelverordnung die Verschreibung von zuvor als verschreibungspflichtig eingestuften Tierarzneimitteln und überlässt Regelungen zur Abgabe den einzelnen Mitgliedstaaten.
Voraussetzung für die Passausstellung durch die FN ist eine aktive Kennzeichnung des Pferdes mit einem Transponder (Mikrochip).
Dem Stallbetreiber steht kein Zurückbehaltungsrecht des Equidenpasses auf Grund offener Forderungen zu, denn er ist ein Legitimationspapier des Pferdes und muss zwingend in unmittelbarer Nähe des Pferdes sein, bzw. schnell verfügbar. Der Stallbetreiber erhält den Pass zur Ausführung seines Vertrages. Die Herausgabe wird damit spätestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig.
Jasmin Lisa Himmelsbach, Rechtsanwältin
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