Mit In-Kraft-Treten vom Januar 2022 hat die Bundesregierung mit einer Novelle der Tierschutz-Hundeverordnung den Schutz der „Canis lupus f. familiaris“ verbessert und ihre Rechte gestärkt. Beschlossen wurden unter anderem eine Auslauf-Pflicht für Welpen und das Verbot der Kettenhaltung, welches seit Januar 2023 gilt. Mit einer geplanten Erweiterung aus 2024 sollen auch Qualzuchten verboten und der Internethandel unbequemer werden.
Inhaltsverzeichnis
Mehr Schutz für Haustiere als Staatsziel
Tierschutz ist in Deutschland schon im Grundgesetz, Artikel 20a, verankert. Unter anderem ist er Sache des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Seine ehemalige Ministerin Julia Klöckner (seit 25. März 2025 Präsidentin des Deutschen Bundestages) machte sich 2020 verstärkt für den Schutz von Hunden stark. Ende August des gleichen Jahres stellte die CDU-Politikerin ihre Pläne für eine neue Hundeverordnung vor, von denen einige im Januar 2022 in Kraft traten. Im Mai 2024 war es Cem Özdemir von den Grünen, damaliger Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, der nochmals eine Verschärfung des Tierschutzgesetzes ins Kabinett brachte.
Ziel aller Veränderungen – auch in der Hundeverordnung – war und ist es, eine artgerechte Haltung sicherzustellen und Qualzuchten wie etwa zu kurze Nasen, zu lange Hunderücken und all das, was Menschen vielleicht schön finden könnten, Tieren aber leidvolle Leben beschert, zu unterbinden.
Rückblick auf die Novelle von 2022
Hierfür hatte das Ministerium im Vorfeld der Novelle eng mit einer Arbeitsgruppe aus Experten zusammengearbeitet, um Hundebedürfnissen angepasste Richtlinien zu erarbeiten. Die Tierschutz-Hundeverordnung aus 2022 hat die bis dahin bestehende Hundeverordnung aus 2001 ergänzt, stieß aber schon bei ihrer Vorstellung im Jahr 2021 auf Widerstand – sowohl bei Hundehaltern als auch bei Vereinen, Züchtern und Diensthunde führenden Behörden wie der Polizei. Eine weitere Überarbeitung brachte dann das bestehende Gesetz hervor.
SCHUTZ FÜR DIENSTHUNDE:
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Gassi-Gesetz? Nein, nur Auslauf für Hunde ist ein Muss
Eine wichtige Erneuerung aus Julia Klöckners Vorschlägen in 2021 hat sich nicht durchgesetzt: Das Recht auf zweimal täglich eine Stunde Auslauf außerhalb eines Zwingers. In § 2 Absatz 1, Satz 1 heißt es deshalb: „Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3 ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren.“ Das ist aber nicht neu. Weiter ist im gleichen Paragrafen zu lesen, dass mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit Bezugspersonen zu gewähren ist und ein regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen ermöglicht werden soll, sofern keine Unverträglichkeit oder gesundheitliche Gründe dagegen sprechen. Das bedeutet, jeder Hundehalter muss sicherstellen, dass sein Vierbeiner eine Bezugsperson hat, die ihn mehrfach am Tag besucht und betreut. Dabei sieht die überarbeitete Version Klöckners Pläne zur Tierschutz-Hundeverordnung auch keine Anzahl an Gassi-Gängen mehr vor. Vielmehr ist es so, dass zu „ausreichend Auslauf im Freien“ auch der eigene Garten gezählt werden kann, sofern hierdurch nicht der Kontakt zu Artgenossen zu kurz kommt.
Doch wie lange hält ein Hund es ohne Gassi und Auslauf aus?
Grundsätzlich hängt die Notwendigkeit eines Hundes sein „Geschäft“ zu verrichten natürlich von verschiedenen Faktoren wie der Häufigkeit der Fütterung, der Rasse und dem Alter des Hundes ab. Allerdings sollte ein Hund nicht länger als vier bis sechs Stunden ohne Auslauf – ganz gleich, ob im Garten oder während einer Gassi-Runde – auskommen müssen. Allein schon, weil nach § 8 – was eigentlich natürlich sein sollte – „jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung“ stehen soll und Harnabsatz ja letztendlich auch entsorgt werden muss. Außerdem muss „ausreichender Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat“ laut Hundeverordnung gegeben sein.
Dabei ist es immer noch nicht verpflichtend, dass ein Hundebesitzer tagtäglich mit seinem Vierbeiner tatsächlich einen Spaziergang macht, wenngleich dies in der auslegenden Rechtsprechung durchaus schon vorhanden war. Außerdem wird es natürlich von Tierärzten und Experten empfohlen: Da der Garten zu wenig Neues wie Duftspuren oder visuelle Reize bietet, sind Spaziergänge immer zu bevorzugen.
Zu den Empfehlungen passt, dass die sogenannte Anbindehaltung grundsätzlich verboten wurde. Hunde tagtäglich an einer Leine oder Kette zu halten ist definitiv nicht länger erlaubt. Nur im Zuge einer Arbeitstätigkeit der Hunde und unter Begleitung einer Bezugsperson sind hier Ausnahmen vorgesehen. Wer einen Hund dennoch angebunden hält oder gegen einen der anderen Paragrafen in der „TierSchHuV“ verstößt, könnte mit Bußgeldern belegt werden, denn er begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dabei obliegt es den einzelnen Bundesländern Strafen festzulegen und den Kommunen, ein Bußgeld zu verhängen. Doch ob Tierärzte, Veterinärämter und andere Beauftrage wirklich verschärfte Kontrollen ausführen, bleibt sicher fraglich.
Strengere Vorschriften für Züchter
Neben Hundehaltern mussten sich seit Januar 2022 auch Züchter auf strengere Vorschriften einstellen. In der Tierschutz-Hundeverordnung heißt es, dass nur noch maximal drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig von einer Person betreut werden dürfen. Ausgeführt wird dies in § 3, Satz 5: „Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen“. Deutlich wird hier, dass diese Beschränkung nur für gewerbliche Züchter gilt. Allerdings ist es in der privaten Zucht auch eher unüblich, dass eine Anzahl von drei Hündinnen, die gleichzeitig Welpen haben, überschritten wird.
Weiterhin wurden für alle Züchter konkrete Vorgaben für eine Wurfkiste oder die zur Verfügung stehende Schutzhütte (Hundehaltung im Freien) definiert. So muss ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz vorhanden sein, auf dem sich die Hündin in Seitenlage ausstrecken kann. Dieser muss dabei sowohl eine Überhitzung als auch eine Unterkühlung der Welpen verhindern – rasseunabhängig wird davon ausgegangen, dass eine Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius zur Unterkühlung der Welpen führt. Abhilfe schaffen hier gängige Wärmelampen.
Darüber hinaus haben auch schon die kleinen Hunde ein Recht auf Auslauf. Mindestens einmal pro Tag muss dieser gewährt werden. Dazu kommt Kontakt zu Artgenossen sowie Menschen und eine Gewöhnung an Reize aus der Umwelt. Mindestens vier Stunden täglich haben Welpen bis zu einem Alter von 20 Wochen zudem das Recht auf Umgang mit einer Bezugsperson. Bei den Vorgaben stützt sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auch hier auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen Bewegung und Kontakt mit der Umwelt gerade zu Beginn des Lebens enorm wichtig für die Entwicklung von Hunden ist.
Was erst im Januar 2024 in Kraft trat, war die Neuerung über das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche für Hündinnen mit Welpen in einer Zwingerhaltung. Dies wurde in § 6 entsprechend der Widerristhöhe der Hündin geregelt, „wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf.“
Hundeverordnung nahm Herdenschutzhunde aus der Hüttenpflicht raus
Die Pflicht einem Hund, der im Freien gehalten wird, eine Schutzhütte zur Verfügung stellen zu müssen, ist nicht neu. Neu war in 2022 allerdings die Ausnahmeregelung für Herdenschutzhunde. Paragraf 4 der Tierschutz-Hundeverordnung besagt in Absatz 3: „Abweichend von Absatz 1 dürfen Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien gehalten werden, wenn
- sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutzhund ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht, und
- zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen, die mit Strom führenden Vorrichtungen zur Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand zu diesen Vorrichtungen halten kann.“
Das ermöglicht Schäfern, die ihre Herden auf großen Flächen laufen lassen, aber mittlerweile auch manchen Pferdehaltern, Herdenschutzhunde ganz legal gemeinsam mit Schaf- und Pferdeherden nachts auf den Weiden zu lassen, um diese vor Wölfen und anderen Raubtieren zu schützen. Für den Herdenschutzhund muss lediglich der Schutz vor widrigen Wetterbedingung gegeben sein.
Ausstellungsverbot für Qualzuchten und kupierte Tiere
Nicht nur in Klöckners, sondern auch in Özdemirs Vorstoß aus 2024 geht es weiterhin um Qualzuchten. Dass diese nicht mehr ausgestellt werden dürfen, gilt schon seit 2022. Dazu gehören auch Hunde, deren Ruten oder Ohren amputiert, „kupiert“ wurden (aus dem Französischen abgeleitet von couper -> abschneiden). Verboten ist dieser Eingriff schon seit 1987 in Deutschland und im Tierschutzgesetz verankert. Dass kupierte Hunde auf Shows und anderen Veranstaltungen jetzt nicht mehr ausgestellt werden dürfen, könnte die Antwort auf Züchter sein, die nach wie vor auf illegale Weise ihre Tiere haben kupieren lassen. In Osteuropa beispielsweise, wo solche Formen der Tierquälerei noch gehandhabt werden. Diesen Züchtern und Tierquälern scheint, trotz ihres augenscheinlichen Wissens über Hunde, nicht bewusst zu sein, wie Hunde kommunizieren. Denn dies tun sie in Form von Körperhaltungen, bei denen Rute und Ohren eine wichtige Rolle spielen können. Lies hierzu unseren Stallbedarf24-Ratgeber „Hundebegegnungen verstehen: Körpersprache deuten lernen“.
Ein weiterer Fokus liegt auf sogenannten Qualzuchtmerkmalen. So dürfen bei Hundeausstellungen keine Tiere mehr präsentiert, geprüft oder beurteilt werden, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Dazu steht in der TierSchHuV, § 10:
„Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, bei denen erblich bedingt
- a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
- b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
- c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.“
Mit dieser Maßnahme soll erreicht werden, dass die Züchtung solcher Tiere generell unattraktiv wird, da eine Ausstellung nicht mehr erfolgen darf. Das könnte Möpsen helfen, die, wie beim Tierschutzbund zu lesen ist, zu 88 Prozent vom Atemnot-Syndrom betroffen sind, ebenso wie Französische (70 %) und Englische (63 %) Bulldoggen. Auch weitere Tiere wie Nackthunde (ebenso natürlich -katzen), denen nicht nur das Fell, sondern auch sämtliche Tasthaare fehlen, dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Sie können sich nicht einmal in der Sonne aufhalten, Kälte ist unerträglich und der Talk, der sonst vom Hunde- oder Katzenhaar aufgenommen wird, führt zu Hautentzündungen …
Ausblick auf nächste Novellierung
Weitere Hoffnung durch Verbote von Qualzuchten hätte Özdemirs Entwurf bringen können, der allerdings schon ziemlich abgeschwächt wurde, unfassbar lange Übergangfristen von bis zu 15 Jahren enthält und dem Tierschutzbund viel zu lasch ist. Nach dem Aus der Ampel-Koalition wurde er auch in der neuen Legislaturperiode seit dem 25. März 2025 noch nicht wirksam – obwohl vom Bundeskabinett schon in 2024 beschlossen.
In ihm sollen Qualzuchten eingeschränkt werden, indem körperliche Schwierigkeiten, die durch Qualzuchtmerkmale entstanden oder auf solche hinweisen, besser definiert und Zuchttiere mit solchen Merkmalen auch aus der Zucht genommen werden können. Dazu soll eine erweiterte und erweiterbare Liste mit Merkmalen wie Taubheit, Atemnot, Haarlosigkeit, Bewegungsanomalien und veränderten Skelettmerkmalen, die zu Lahmheit führen, Gebissfehlbildungen oder beispielsweise Blindheit dienen. Auch der Online-Handel mit Welpen und anderen Haustieren könnte Einschränkungen durch diesen Entwurf erfahren, durch den persönliche Daten sichtbar werden sollen und eine verpflichtende Registrierung in einem Zentralregister möglich werden könnte.
Doch bislang ist es nur ein Entwurf, der in vielen Punkten noch verbesserungswürdig scheint, wenn man Tierschutzverbänden, VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen e. V.) und, bezogen auf den Tierschutz im Allgemeinen beziehungsweise in der Landwirtschaft, den Bauernverbänden zuhört. Wie auch immer, die nächste Novellierung ist Zukunftsmusik in Sachen Tierschutz.
Quellen:
gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html
vetline.de/die-neue-tierschutz-hundeverordnung
tierschutzbund.de/tiere-themen/haustiere/qualzucht/
vetline.de/kabinettsbeschluss-zum-tierschutzgesetz
Bildquellen:
© Stallbedarf24
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